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Architektenrecht

Unwirksames Aufrechnungsverbot im Architektenvertrag, BGH, Urt. v. 07.04.2011, VII ZR 209/07

Leitsatz:


Die von einem Architekten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Architektenvertrages verwandte Klausel „Eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig“ ist unwirksam.

Der Fall:


Ein Architekt hat seinen Auftraggeber auf Zahlung restlichen Architektenhonorars verklagt. Dieser rechnete mit Schadensersatzansprüchen wegen mangelhafter Planung und Bauüberwachung auf. Der Architekt berief sich insofern auf die Klausel in den von „ihm gestellten „Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Einheits-Architektenvertrag (AVA)“, wonach eine Aufrechnung gegen den Honoraranspruch nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig ist.

Die Lösung:


Unter Aufhebung des Berufungsurteils des Oberlandesgerichtes hat der BGH die Auffassung des Landgerichts bestätigt, dass das vertragliche Aufrechnungsverbot im Architektenvertrag unwirksam ist. Es liege eine unangemessene Benachteiligung des Auftraggebers vor, wenn dieser durch das Verbot der Aufrechnung in einem Abrechnungsverhältnis eines Werkvertrages gezwungen würde, eine mangelhafte oder unfertige Leistung in vollem Umfang zu vergüten, obwohl ihm Gegenansprüche in Höhe der Mängelbeseitigungs- und/oder Fertigstellungskosten auf Grund fehlerhafter und/oder unvollständiger Leistungen des Architekten zustehen.

Hinweis:


Der BGH hat dahinstehen lassen, ob der Ausschluss der Möglichkeit der Aufrechnung mit Ansprüchen, die nicht auf die Fertigstellungsmehrkosten oder die Mängelbeseitigungskosten des Architektenwerkes gerichtet sind, zulässig wäre. Denn jedenfalls umfasse die vorliegende Klausel alle Gegenansprüche unterschiedslos. Sie könne insofern nicht hinsichtlich des Ausschlusses der Aufrechnung mit unbedenklichen Gegenforderungen aufrechterhalten werden.

Unter diesen Umständen muss jedem Architekten dringend anempfohlen werden, die bisher übliche Klausel des Aufrechnungsverbotes in Architektenverträgen dahingehend zu ergänzen, dass das Aufrechnungsverbot nicht für Gegenansprüche des Auftraggebers auf Erstattung von Mängelbeseitigungskosten oder Fertigstellungsmehrkosten auf Grund mangelhafter oder unfertiger Architektenleistungen gilt. Andernfalls kann der Auftraggeber trotz eines Architekten vorformulierten Aufrechnungsverbotes jegliche Gegenansprüche gegenüber dem Architektenhonoraranspruch aufrechnen, auch wenn sie aus einem ganz anderen Rechtsverhältnis herrühren.


RA Hans Achim Dören

21.09.11