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Wohnungseigentumsrecht / Nachbarrecht
Eigentumsstörungen: Anspruch auf Beseitigung überragender Äste LG Köln, Urt. v. 11.8.2011 – 6 S 285/10 (AG Köln – 124 C 58/10)
Leitsatz:
Der Anspruch auf Beseitigung überragender Äste erfordert es, dass störende Grundstückseigentümer bei einer bestehenden Baumschutzsatzung, die grundsätzlich den Rückschnitt von Bäumen oder ihre Beseitigung untersagt, einen Ausnahmeantrag stellen.
Der Fall:
Von dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft ragten Baumäste auf das Nachbargrundstück des Klägers, deren Beseitigung er verlangte. Dies lehnte die Eigentümergemeinschaft aber unter Berufung auf die bestehende Baumschutzsatzung ab, da nach dieser der Rückschnitt oder die Beseitigung des Baumes nicht zulässig sei. Darüber hinaus wendete sie ein, der Anspruch des Klägers sei verjährt, da der Baum dort bereits seit über 6 Jahren stünde. Der Kläger beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt, um sein Begehren durchzusetzen. Noch während der außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Rechtsanwalt stellt das Grünflächenamt nach einer Begutachtung ein erhöhtes Bruchrisiko des Baumes fest und erteilt eine Ausnahmegenehmigung zum Fällen des Baumes. Die Wohnungseigentümergemeinschaft lässt den Baum daraufhin fällen. Der Kläger verlangt nun klageweise die Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Lösung:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Eigentümergemeinschaft habe sich zum Zeit-punkt der Beauftragung des Rechtsanwalts im Verzug befunden. Sie hätte sich nicht einfach auf die Baumschutzsatzung berufen dürfen, sondern nach Aufforderung durch den Kläger versuchen müssen, eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen. Erst wenn der Gemeinschaft diese nicht erteilt worden wäre, hätte sie sich auf die behördliche Entscheidung und das gesetzliche Verbot berufen dürfen. Der klägerische Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Anspruch auf Beseitigung eines Baumes verjährt nach § 47 Nachbarrechtsgesetz NW in 6 Jahren. Von dieser Verjährungs-regelung sei jedoch nicht der Anspruch auf Rückschnitt erfasst.
Hinweise:
Verlangt ein Nachbar die Entfernung oder den Rückschnitt eines Baumes, der auf das Nachbar-grundstück ragt, muss der Grundstückseigentümer und vorliegend der Verwalter bei bestehen-der Baumschutzsatzung unverzüglich eine Ausnahmegenehmigung beantragen, um nicht in Verzug zu geraten. Erst wenn diese Genehmigung nicht erteilt worden ist, darf er die Erfüllung des Anspruchs des Nachbarn verweigern. Dem Nachbarn sollte deshalb vorsorglich mitgeteilt werden, dass zunächst eine Ausnahmegenehmigung von der Baumschutzsatzung beantragt werden muss, bevor seinem Begehren entsprochen werden kann.
RA Fridolin Bartholome, W•I•R, Köln


